Brevet européen - oraganisation européenne des brevets
Gérard Weiss
ZUSAMMENFASSUNG :
Mit der Revision des EPÜ im Jahre 2000 wurden Vorschriften des EPÜ im engeren Sinne in die Ausführungsordnung überführt und dem Verwaltungsrat der EPO eine neue Revisionskompetenz zugeteilt. Diesem Gremium wurde damit eine größere Bedeutung in der Rechtsetzung beigemessen. Auch die Genehmigung der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern (VOBK) und der Grossen Beschwerdekammer sind wichtige Befugnisse des Verwaltungsrats.
Im Übereinkommen (EPÜ) finden sich an zahlreichen Stellen Bestimmungen, die Befugnisse des Verwaltungsrats der EPO zum Gegenstand haben. Zu den wichtigsten gehören folgende: Überwachung der Tätigkeit des EPA (Artikel 4 (3) EPÜ), Haushaltsbefugnisse (Artikel 46 (2) EPÜ), Ernennung des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Mitglieder der Beschwerdekammern sowie Ausübung der Disziplinargewalt über diese Bediensteten (Artikel 11, 23 (1) EPÜ), Schaffung von Dienststellen des EPA (Artikel 7 EPÜ), Festlegung der Befugnisse der Dienststelle Berlin (Abschnitt I (3) (c) Zentralisierungsprotokoll), Beschlüsse über die Beiträge der Vertragsstaaten (Artikel 39, 40 EPÜ), Beschlüsse über Aufgaben des EPA im Rahmen des PCT (Artikel 152 EPÜ), Einladung zum Beitritt nach Artikel 166 (1) b) EPÜ sowie Vorbereitung und Einberufung von Revisionskonferenzen (Artikel 172 (2) EPÜ).
Die Gründungsväter des EPÜ haben dem Verwaltungsrat auch weitgehende Rechtsetzungsbefugnisse zugeteilt. Dies war Ihnen durch die eingeführte Hierarchie der verschiedenen in Artikel 164(1) EPÜ aufgelistete Rechtsinstrumente geboten, die auf der Münchener Diplomatischen Konferenz 1973 beschlossen worden sind. Das Übereinkommen bildet als Gründungsvertrag der Europäischen Patentorganisation (EPO) deren »Verfassung«. Das